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   OLG Hamburg, 06.03.1984 - 2 WF 239/83   

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https://dejure.org/1984,3513
OLG Hamburg, 06.03.1984 - 2 WF 239/83 (https://dejure.org/1984,3513)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.1984 - 2 WF 239/83 (https://dejure.org/1984,3513)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. März 1984 - 2 WF 239/83 (https://dejure.org/1984,3513)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausgleichsforderung; Unterbrechung der Verjährung; Auskunftsbereitschaft; Zugewinnausgleich; Anerkenntnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1378

Papierfundstellen

  • FamRZ 1984, 892
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97

    Hemmung der Verjährung durch Stillhalteabkommen; Unterbrechung der Verjährung

    Ob die für die Auskunft beim Pflichtteilsanspruch entwickelten Grundsätze ohne weiteres auf den Zugewinnausgleichsanspruch übertragen werden können, ist streitig (bejahend OLG Hamburg FamRZ 1984, 892, 893; Johannsen/Henrich/Jaeger EheR 3. Aufl. § 1378 Rdn. 19; MünchKomm/von Feldmann aaO § 208 Rdn. 11; Soergel/Walter BGB 12. Aufl. § 208 Rdn. 6; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1378 Rdn. 14; verneinend MünchKomm/Gernhuber BGB 3. Aufl. § 1378, 29; zweifelnd OLG Zweibrücken aaO S. 161), ist jedoch nach Ansicht des Senats zu verneinen, weil es sich beim Zugewinnausgleich um einen Saldierungsanspruch handelt, der erst dann errechnet werden kann, wenn auch das Anfangs- und Endvermögen des anderen Ehegatten feststeht.
  • VG Gelsenkirchen, 01.02.2006 - 4 K 3029/05

    Zivilrechtsklausur, Anerkenntnis, Stufenklage

    Dies folge auch aus einem Zitat bei Palandt, BGB, 64. Auflage, § 1378 Rn 12, mit einem Rechtsprechungshinweis auf Hbg FamRZ 84, 892.

    Der Kläger beruft sich auf ein entsprechendes Zitat bei Palandt, BGB, 64. Auflage, § 1378 Rn 12. Dort heißt es: Ein Anerk iSd § 212 I Nr. 2 ist grdsl noch nicht die Ausk im ZugewAusglVerf (BGH FamRZ 99, 571; Karlsr FamRZ 01, 832; Mü/Ko/Koch Rn 30; a.A. Hbg FamRZ 84, 892; Celle NJW-RR 95, 1411), dgg aber die Erkl der Bereitsch, Ausk üb das EndVerm zu erteilen u dementspr den ZugewAusglAnspr zu befriedigen (vgl BGH NJW 75, 1409 zum PflichttAnspr)." Besondere Umstände des Einzelfalls der Entscheidung des OLG Hamburg könne er nicht kennen und dies werde in der zweiten juristischen Staatsprüfung auch nicht verlangt.

    Es wird auf den Erklärungsgehalt eines zusätzlichen Schreibens zur Auskunft abgestellt, vgl. OLG Hamburg FamRZ 84, 892 ff. 893. Der Kläger hat in seiner Klausurbearbeitung zwar (der Sache nach) auf den Erklärungsgehalt der Auskunftserteilung abgestellt und darauf hingewiesen, dass das tatsächliche oder schlüssige Verhalten auf ein Anerkenntnis schließen lassen kann.

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